Satzung
S A T Z U N G
1. Der Verein trägt den Namen „Deutsche Comenius-Gesellschaft (DCG) e. V.“
2. Der Sitz der Gesellschaft ist Berlin.
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
1. Die Deutsche Comenius-Gesellschaft (künftig DCG) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, das geistige Erbe des Johann Amos Comenius durch die Erforschung seiner Werke zu erhalten und die wissenschaftliche Auseinandersetzung damit zu fördern.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Rücklagen dürfen nur für die Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke gebildet werden.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
1. Die DCG führt wissenschaftliche Tagungen durch, in denen das Werk von Johann Amos Comenius mit anderen Interessierten oder sonstigen Forschungs- und Dokumentationsstellen behandelt wird. Diese Tagungen sind der Allgemeinheit zugänglich, Ergebnisse werden vom Verein zeitnah veröffentlicht.
2. Werke in deutscher Sprache über das Schaffen von Johann Amos Comenius werden von der DCG gefördert bzw. selbst herausgegeben. Eine Verlagstätigkeit ist damit nicht verbunden.
3. Es werden weiterhin mit anderen Comeniusforschungs- und Dokumentationsstellen Forschungsprojekte durchgeführt, deren Ergebnisse ebenfalls der Allgemeinheit zeitnah zugänglich gemacht werden.
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die Zwecke der DCG unterstützen.
2. Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Sie erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Vorstands. Bei Ablehnung entscheidet nach Anrufung die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft erlischt bei juristischen Mitgliedern bei deren Auflösung, bei persönlichen Mitgliedern durch Tod, bei beiden ferner durch Austritt, durch Ausschluss oder wenn der Jahresbeitrag trotz Mahnung bei mehr als zweijährigem Verzug nicht gezahlt wird.
4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.
5. Ein Mitglied kann vom Vorstand mit sofortiger Wirkung mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden, wenn es trotz Abmahnung gegen die Satzung verstößt oder das Ansehen der DCG schädigt. Die nächste Mitgliederversammlung befasst sich bei Anrufung mit Ausschlüssen und kann sie zurücknehmen.
6. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der DCG keine Ansprüche gegen das Vereinsvermögen.
Der Vorstand ernennt im Benehmen mit dem Wissenschaftlichen Beirat Ehrenmitglieder.
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister sowie bis zu drei Beisitzern und drei Stellvertretenden Beisitzern, die Stimmrecht bei Verhinderung der Beisitzer haben.
2. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören im Sinne von § 26 BGB der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende, der Schriftführer und der Schatzmeister.
3. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei einer der Vertreter immer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter sein muss. Im Innenverhältnis vertritt der Stellvertretende Vorsitzende zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Verein nur, falls der erste Vorsitzende verhindert ist, im Sinne von § 26 BGB.
4. In den Vorstand können nur natürliche Personen gewählt werden.
5. Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig. Entschädigungen für Aufwendungen sind möglich.
6. Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn fünf Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ist die Beschlussfähigkeit des Vorstands nicht gegeben, ist die Einholung schriftlicher Voten möglich.
8. Zu den Aufgaben des Vorstands gehört die regelmäßige Herausgabe einer Publikation.
9. Der Vorstand beruft nach Anhörung der Mitgliederversammlung den Wissenschaftlichen Beirat.
10. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtszeit aus, findet die Nachwahl in der nächsten Mitgliederversammlung statt. Die Amtszeit des nachgewählten Vorstandsmitglieds dauert bis zum Ablauf der Wahlperiode des Vorstands.
1. Der Wissenschaftliche Beirat besteht aus bis zu zehn in der Comeniusforschung oder anderen Forschungsbereichen tätigen Personen.
2. Er berät den Vorstand hinsichtlich der Forschungsvorhaben, Veröffentlichungen und Tagungsthemen der DCG bzw. der Förderung anderer den satzungsmäßigen Zielen der DCG entsprechenden Forschungsvorhaben und Veröffentlichungen.
3. Der Beirat schlägt dem Vorstand Persönlichkeiten mit besonderen Verdiensten in der Comeniusforschung oder um die Förderung der Comeniusrezeption für Ehrungen oder eine Ehrenmitgliedschaft vor.
4. Der Beirat wählt sich einen Sprecher. Empfehlungen werden mit einfacher Mehrheit beschlossen. Fehlt ein Viertel der Mitglieder bei einer Empfehlung, ist die Anforderung schriftlicher Voten erforderlich. Nach deren Einsichtnahme erfolgt die endgültige Empfehlung.
5. Die Tätigkeit im Wissenschaftlichen Beirat ist ehrenamtlich. Entschädigungen für Aufwendungen sind möglich.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt.
2. Sie beschließt insbesondere über Satzungsänderungen, die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung, die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge, die Ausschließung eines Mitglieds, die Auflösung des Vereins, die Verwendung seines Vermögens und die etwaige Ernennung eines Ehrenvorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist bei der Besetzung des Wissenschaftlichen Beirats zu hören. In der Mitgliederversammlung werden die Arbeitsvorhaben der DCG beraten.
3. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung muss mindestens vier Wochen vor der Versammlung zur Post gehen. Der Vorstand schlägt die Tagesordnung vor, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung ergänzt und geändert werden kann. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel. Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Verein zweckgeändert werden, und die Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
4. Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder oder Beschluss des Vorstands mit Zweidrittelmehrheit hat die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.
5. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Finanzierung der Vereinsarbeit
1. Die Finanzierung der Aktivitäten der DCG erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen, Tagungsbeiträge und sonstige Einnahmen.
2. Die Mitglieder leisten einen von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestjahresbeitrag, der im ersten Quartal des Kalenderjahres fällig ist.
3. Mitglieder mit geringem Einkommen zahlen die Hälfte des Mindestjahresbeitrags.
4. Der Vorstand kann Ausnahmen von der Beitragszahlung beschließen.
1. Die Auflösung der DCG erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit. Sie kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an die Evangelische Brüdergemeine Berlin, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für bestimmte Zwecke im Sinne der Zielsetzung der DCG, also z. B. die Comeniusforschung.
Beschlossen auf der Mitgliederversammlung der DCG e.V. vom 26. September 1999 in Berlin. Zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung in Halle/S. am 24. Oktober 2009.


